1. Zweck
Dieses Merkblatt fasst die Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit von Kennleuchten für blaues und gelbes Blinklicht bei der Anbringung an Kraftfahrzeugen zusammen.
Die Vorgaben betreffen die am Fahrzeug montierten Kennleuchten. Der in den Prüfrichtlinien festgelegte Sichtbereich gilt dagegen nur für die Prüfung im Rahmen des Bauartgenehmigungsverfahrens nach § 22a StVZO.
2. Vertikaler Sichtbereich
Nach oben
Nach unten
Für blaue und gelbe Kennleuchten gilt einheitlich: Der untere Schenkel des Sichtwinkels muss die Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m vom Fahrzeugumriss berühren.
3. Horizontaler Sichtbereich
Von vorn gerechnet — 270° Gesamtabdeckung
90° toter Winkel am Heck
Rundumsicht — vollständige Ringabdeckung
kein toter Winkel
4. Mehrere Kennleuchten am Fahrzeug
Sind an einem Fahrzeug mehrere Kennleuchten angebracht, muss nicht jede einzelne Kennleuchte den gesamten geforderten Bereich abdecken.
Es genügt, wenn innerhalb des festgelegten Sichtbereichs immer mindestens eine Kennleuchte sichtbar ist.
5. Praktische Hinweise zur Anbringung
- Bei der Montage ist darauf zu achten, dass die Kennleuchte nicht durch Fahrzeugaufbauten, Anbauteile, Dachträger, Ladung, Gerätehalter, Spoiler oder sonstige Einrichtungen verdeckt wird.
- Für gelbe Rundumleuchten ist besonders wichtig, dass eine 360°-Sichtbarkeit erreicht wird.
- Bei blauen Kennleuchten ist der Bereich von ± 135° nach vorn maßgeblich.
- Die 20-m-Regel nach unten bedeutet praktisch: Die Leuchte muss so angebracht sein, dass der Sichtwinkel die Fahrbahn 20 m außerhalb des Fahrzeugumrisses erreicht und die Leuchte auch aus tieferen Blickwinkeln noch sichtbar bleibt.
6. Quellenangabe
Heft 11/1970, Seite 336, Nr. 169: „§ 52 Abs. 3 und 4 StVZO — Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht; hier: Geometrische Sichtbarkeit“
Bonn, 14. Mai 1970, Az. StV 7 — 8098 Va/70.
Veröffentlichung des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur im Verkehrsblatt. Im historischen Original unterzeichnet mit: „Der Bundesminister für Verkehr – Im Auftrag Dr. Linder“.