1. Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 12. Februar 2019 regelt die Kenntlichmachung von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Abmessungen überschritten werden. Sie gilt, wenn:
- 1 Die Abmessungen die nach § 32 StVZO zulässigen Werte überschreiten, oder
- 2 Länge oder Breite (mit oder ohne Ladung) die nach § 22 StVO zulässigen Werte überschreiten.
Verbindlichkeit: Die Richtlinie ist sechs Monate nach Veröffentlichung verbindlich anzuwenden und ersetzt die Vorgängerrichtlinie vom 10. April 2015. Abweichungen sind nur bei ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig – in diesem Fall muss der Transport durch Begleitfahrzeuge gesichert werden.
2. Allgemeine Vorschriften zur Kenntlichmachung
Unabhängig von der konkreten Fahrzeugkategorie gelten folgende allgemeine Grundsätze, die bei jeder Kenntlichmachung zu beachten sind:
- a Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m oder einem seitlichen Ladungsüberstand von mehr als 0,2 m ist eine Kenntlichmachung nach vorne und hinten erforderlich.
- b Bei Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit lichttechnischer Einrichtungen (LTE) muss die betreffende LTE wiederholt werden. Ist eine Wiederholung nicht möglich, ist eine anderweitige Kenntlichmachung gemäß dieser Richtlinie erforderlich. Passive LTE müssen retroreflektierend sein.
- c Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein. Abnehmbares Anhängen ist zulässig, wenn das horizontale Pendeln maximal 10° um die Senkrechte beträgt. Abnehmbare Leuchtenträger sind erlaubt.
- d Warntafeln und Folienbeläge sind bei seitlicher Kenntlichmachung parallel und bei Front-/Heck-Kenntlichmachung senkrecht zur Fahrzeuglängsmittelebene anzubringen. Warntafeln/Folienbeläge sind so niedrig wie möglich, maximal 1,5 m (Unterkante) über der Fahrbahn anzubringen.
3. Rundumleuchten (Warnleuchten für gelbes Blinklicht)
Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) sind das zentrale Mittel zur Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Fahrzeuge. Die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur legt sowohl die zulässigen Bauarten als auch die technischen Anforderungen verbindlich fest.
Die Richtlinie lässt ausschließlich zwei Bauartgruppen zu: UN-Regelung Nr. 65 Kategorie T (Vollrundumleuchte, 360° rundum) und Kategorie HT (halbe Rundumleuchte, gerichtetes Rundumlicht). Alternativ ist eine amtlich genehmigte Bauart nach § 22a StVZO (»Kennleuchten«) zulässig. Richtungsgebundene Warnleuchten (z. B. einfache Blitzer ohne Rundumcharakter) sind ausdrücklich nicht zulässig.
Strahlt gelbes Blinklicht horizontal über 360° aus. Geeignet für den Einsatz auf dem Fahrzeugdach oder an erhöhten Positionen, bei denen eine rundum sichtbare Kennzeichnung erforderlich ist. Die Leuchte muss das Prüfzeichen nach UN-Regelung Nr. 65 tragen und entsprechend bauartgenehmigt sein.
Strahlt gelbes Blinklicht über einen eingeschränkten Winkelbereich aus – typischerweise Halbkreis (ca. 180°). Wird eingesetzt, wenn die Sichtbarkeit nur in bestimmte Richtungen sichergestellt werden muss (z. B. vorn oder hinten), oder wenn mehrere HT-Leuchten kombiniert werden, um gemeinsam die 360°-Anforderung zu erfüllen.
Technische Anforderungen an Rundumleuchten (Richtlinie, § e)
- 1 Horizontale Sichtbarkeit: Das Licht muss in einem Winkelbereich von 360° horizontal sichtbar sein.
- 2 Vertikale Sichtbarkeit nach oben: Mindestens 8° nach oben über die Horizontale.
- 3 Lichtbündel nach unten: Der untere Schenkel des Lichtbündels muss eine zur Fahrbahn parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m (± 1 m) vom Fahrzeugumriss berühren.
- 4 Mehrere Leuchten: Können die Anforderungen 1–3 nicht von einer einzigen Leuchte erfüllt werden, sind mehrere Warnleuchten einzusetzen – dies ist dann auch die einzige zulässige Ausnahme.
- 5 Befestigung: Alle Warnleuchten müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein. Magnethalterungen sind zulässig.
Wichtiger Hinweis: Richtungsgebundene Warnleuchten – also Leuchten, die nur in eine bestimmte Richtung abstrahlen, ohne den Rundumcharakter zu erfüllen – sind gemäß der Richtlinie ausdrücklich nicht zulässig. Es müssen stets UN-R65-konforme Leuchten der Kategorie T oder HT (oder bauartgenehmigte Kennleuchten nach § 22a StVZO) verwendet werden.
4. Wann sind Rundumleuchten vorgeschrieben?
Die Richtlinie unterscheidet klar, ab welchen Abmessungen passive Mittel (Warntafeln, Folien) allein nicht mehr ausreichen und zusätzliche Warnleuchten (Rundumleuchten) zwingend erforderlich werden:
Geometrische Sichtbarkeit: Erfordert die geometrische Sichtbarkeit mehrere Leuchten, so sind entsprechend mehrere Rundumleuchten anzubringen. Dies gilt sowohl bei überbreiten als auch bei überlangen Fahrzeugen gleichermaßen.
Quellenangabe & Hinweis
Rechtsgrundlagen:
• Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen sowie bestimmter hinausragender Ladungen – Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, 12. Februar 2019 (Verkehrsblatt 2019 S. 192, Az. StV 22/7342.12/00)
• UN-Regelung Nr. 65 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Kategorie T und HT)
• § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Bauartgenehmigung für Kennleuchten
• § 32 StVZO – Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
• § 22 StVO – Ladung
Hinweis: Diese Information dient der allgemeinen Orientierung auf Basis der amtlichen Richtlinie. Rechtsverbindliche Aussagen zur Zulässigkeit einer konkreten Leuchte an einem konkreten Fahrzeug können nur auf Basis der Einzelgenehmigungsurkunde und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde getroffen werden. LED-MARTIN GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Informationen.
Beratung: Bei Fragen zur Auswahl normkonformer Rundumleuchten (Kategorie T oder HT nach UN-R65) für überbreite oder überlange Fahrzeuge steht Ihnen unser Fachteam gerne zur Verfügung.